Unsere Vereinssatzung
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§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Dußlingen 1962 e.V."
Er hat seinen Sitz in Dußlingen und ist in das Vereinsragister eingetragen (Nr. 331 Band V)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2: Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, sowie Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
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§3: Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4: Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
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§5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein
oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Es ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalt verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
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§6: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
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§7: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
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§8: Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (Oberschützenmeister und Schützenmeister)
b) Dem Kassenwart (Schatzmeister)
c) dem Schriftführer
d) dem Sportleiter
e) dem Jugendsportleiter
f) bis zu 3 Beisitzern
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§9: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, erstellen des Jahresberichts, Vorlage der
Jahresplanung
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
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§10: Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstands werden in zwei Gruppen, zeitlich um ein Jahr versetzt, gewählt.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl Gruppe 1, bestehend aus:
Erster Vorstand
Schriftführer
Sportleiter
und bis zu drei Beisitzer.
In Jahren mit gerader Jahreszahl Gruppe 2, bestehend aus:
Zweiter Vorstand
Kassier
Jugendleiter
und zwei Kassenprüfer.
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§11: Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
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§12: Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesonder für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands.
2. Beschlußfassungen über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
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§13: Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
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§14: Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung, auf zwei Jahre gewählten, zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
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§15: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne von §2 dieser Satzung, zu verwenden. Beschlüsse über eine künftige anderweitige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.