Ordnung und Regeln
Wie überall, so gilt es auch auf unseren Schießständen Ordnung und gewisse Regeln einzuhalten.
§ 1
Jeder Schütze hat sich vor dem Belegen eines Schießstandes bei der Schießleitung anzumelden.
§ 2
Für angerichtete Schäden an den Schießeinrichtungen und Ständen, haftet jeder Schütze selbst.
§ 3
Ansonsten gilt auf allen Schießständen die Standordnung des Deutschen Schützenbundes.
D E U T S C H E R S C H Ü T Z E N B U N D e.V.
Schießstandordnung
1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung,
der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung,
die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten
geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese
zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV1
vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis
auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle
im Schießstand anzubringen.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie
unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten.
3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur
mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung
so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet
bzw. verletzt werden kann.
5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine,
sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn
sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson
zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen
bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche
Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen
oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson
fortgesetzt werden.
8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger
Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand
zu verweisen.
9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung
stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die
waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinderund
Jugendarbeit sind zu beachten.
12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut
sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das
Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen
dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren
erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine
zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden,
wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung i.d.F. vom 26.03.2008
2 Waffengesetz i.d.F. vom 26.03.2008
Ausgabe: November 2003
Stand: April 2008
§ 4
D E U T S C H E R S C H Ü T Z E N B U N D e.V.
Schießordnung für Bogenschießplätze
1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießordnung, der jeweils gültigen Sportordnung
und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
2. Bei jedem Ausziehen des Bogens darf dieser nur so hoch gehalten werden, dass auch ein sich
unbeabsichtigt lösender Pfeil nicht über den Gefahrenbereich hinaus (freies Gelände bzw. Pfeilfänge
wie Netz, Wall, Gegenhang usw.) fliegen kann.
3. Beim Auszug des Bogens im Spann- und Zielvorgang muss der Pfeil immer in Richtung der
Scheibe bzw. Auflage zeigen.
4. Grundsätzlich muss der Bogen immer so ausgerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt
lösenden Pfeil gefährdet bzw. verletzt werden kann.
Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar keine Personen in Schussrichtung
im Gefahrenbereich vor oder hinter der Scheibe aufhalten.
5. Jedes Schießen darf nur unter Aufsicht erfolgen. Den Weisungen der Aufsicht(en) ist Folge zu
leisten.
6. Aufsicht kann jeder volljährige und erfahrene Schütze sein, der vom Vereinsvorstand oder Ausrichter
hierzu eingeteilt bzw. ermächtigt worden ist.
Eine Aufsicht darf selbst während der direkten Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.
Eine zur Aufsichtführung ermächtigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden,
wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Bogenschießplatz befindet.
7. Bei Störungen im Schießbetrieb ist das Schießen einzustellen. Es darf erst auf Anordnung der
Aufsicht fortgesetzt werden.
8. Schützen, die in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen
auszuschließen und vom Bogenschießplatz zu verweisen. Personen, die durch ihr Verhalten den
reibungslosen und sicheren Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können
vom Bogenschießplatz verwiesen werden.
9. Rauchen im und vor dem Aufenthaltsbereich der Schützen ist untersagt.